Antworten auf spezielle Rechtsfragen

Fragen aus dem Arbeitsrecht

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Fragen aus dem Arzthaftungsrecht

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Fragen aus dem Deliktsrecht

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Fragen aus dem Erbrecht

Welche Auskunftsansprüche bestehen im Erbrecht?

Aus § 2027 Abs. 1 BGB ergibt sich ein Anspruch des Erben gegen den Erbschaftsbesitzer auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses und den Verbleib der Nachlassgegenstände. Miterben sind dann Erbschaftsbesitzer, wenn sie ein über ihren Erbteil hinausgehendes Erbrecht für sich beanspruchen. Sie sind Erbschaftsbesitzer hinsichtlich der ihnen nicht zustehenden Differenz.

Aus § 2057 BGB ergibt sich ein Anspruch auf Auskunft über Vorempfänge. Dieser Anspruch besteht bei mehreren Erben untereinander.

Der pflichtteilsberechtigte Nichterbe hat gegen den Erben gemäß § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB einen Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses, sowie gemäß § 2314 Abs 1 S 1 BGB analog auch einen Anspruch auf Auskunft über Schenkungen an Dritte.

(vgl. Kug, Rudolf, Kroiß, Bittler: Anwaltformulare Erbrecht, 6. Auflage 2019)

Welche Klagemöglichkeiten bestehen gegen den Erbschaftsbesitzer?

Es kann eine Feststellungsklage erhoben werden, wodurch festgestellt werden soll, dass man (Allein-)Erbe geworden ist.

Außerdem könnte zunächst auf Auskunftserteilung über den Bestand des Nachlasses und den Verbleib der Nachlassgegenstände geklagt werden. Dann würde eine eidesstattliche Versicherung genutzt werden. Daraufhin würde man Leistungsklage auf den Erbanteil bzw. auf Herausgabe der Gegenstände des Nachlasses stellen.

(vgl. Krug, Rudolf, Koiß, Bittler: Anwaltformulare Erbrecht, 6. Auflage 2019)

Wie könnte eine Klage auf Pflichtteilszahlung aufgebaut werden?

Es handelt sich um eine Stufenklage:

  1. Auskunft
  2. Wertermittlung / Nachweise zur Wertermittlung
  3. Eidesstattliche Versicherung
  4. Auszahlung des Pflichtteilsbetrags nach Auskunft und Wertermittlung
  5. Kosten des Rechtstreits

Es ist auch möglich zunächst im Wege der Feststellungsklage feststellen zu lassen, dass man Erbe geworden ist, und dann hilfsweise die Stufenklage bezüglich des Pflichtteils zu erheben.

(vgl. Krug, Rudolf, Kroiß, Bittler: Anwaltformulare Erbrecht, 6. Auflage 2019)

Fragen aus dem Kaufrecht

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Fragen aus dem Mietrecht

Wie lange nach Beendigung des Mietverhältnisses darf der Vermieter eine Kaution zurückbehalten?

Fragen aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

Was deckt die Gebühr RVG VV 3100 ab?

Die Gebühr RVG VV 3100 deckt die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts in der ersten Instanz ab, d.h. von Auftragserteilung bis zum Abschluss der Instanz alles, was der Vorbereitung oder Durchführung des Rechtstreits dienlich ist. Hierbei ist es unerheblich, ob der  Rechtsstreit bereits anhängig ist oder noch nicht. Zur anwaltlichen Tätigkeit zählen etwa das Fertigen von Schriftsätzen oder Aktennotizen, Besprechungstermine mit dem Mandaten und Recherche-arbeiten. Nicht dazu zählen hingegen bloße Terminswahrnehmungen und Besprechungstermine, sowie das Abschließen einer Einigung. Auch ist zu prüfen, ob andere Gebührentatbestände vorrangig greifen.

(vgl. HK-RVG/Hans-Jochen Mayer RVG VV 3100 Rn. 2)

Wie bestimmen sich die Prozesskostenhilfe (PKH) bzw. Verfahrenskostenhilfe (VKH) Gebühren?

Ist die Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe genehmigt, so wird der Rechtsanwalt entsprechend der nachfolgenden Gebührentabelle (§ 49 RVG) bezahlt:

Wert in € bis max. 1,0 Gebühr 0,3 Gebühr 0,5 Gebühr 0,8 Gebühr 1,1 Gebühr 1,2 Gebühr 1,3 Gebühr 1,5 Gebühr 1,6 Gebühr
500 49,00 15,00* 24,50 39,20 53,90 58,80 63,70 73,50 78,40
1.000 88,00 26,40 44,00 70,40 96,80 105,60 114,40 132,00 140,80
1.500 127,00 38,10 63,50 101,60 139,70 152,40 165,10 190,50 203,20
2.000 166,00 49,80 83,00 132,80 182,60 199,20 215,80 249,00 265,60
3.000 222,00 66,60 111,00 177,60 244,20 266,40 288,60 333,00 355,20
4.000 278,00 83,40 139,00 222,40 305,80 333,60 361,40 417,00 444,80
5.000 284,00 85,20 142,00 227,20 312,40 340,80 369,20 426,00 454,40
6.000 295,00 88,50 147,50 236,00 324,50 354,00 383,50 442,50 472,00
7.000 306,00 91,80 153,00 244,80 336,60 367,20 397,80 459,00 489,60
8.000 317,00 95,10 158,50 253,60 348,70 380,40 412,10 475,50 507,20
9.000 328,00 98,40 164,00 262,40 360,80 393,60 426,40 492,00 524,80
10.000 339,00 101,70 169,50 271,20 372,90 406,80 440,70 508,50 542,40
13.000 354,00 106,20 177,00 283,20 389,40 424,80 460,20 531,00 566,40
16.000 369,00 110,70 184,50 295,20 405,90 442,80 479,70 553,50 590,40
19.000 384,00 115,20 192,00 307,20 422,40 460,80 499,20 576,00 614,40
22.000 399,00 119,70 199,50 319,20 438,90 478,80 518,70 598,50 638,40
25.000 414,00 124,20 207,00 331,20 455,40 496,80 538,20 621,00 662,40
30.000 453,00 135,90 226,50 362,40 498,30 543,60 588,90 679,50 724,80
35.000 492,00 147,60 246,00 393,60 541,20 590,40 639,60 738,00 787,20
40.000 531,00 159,30 265,50 424,80 584,10 637,20 690,30 796,50 849,60
45.000 570,00 171,00 285,00 456,00 627,00 684,00 741,00 855,00 912,00
50.000 609,00 182,70 304,50 487,20 669,90 730,80 791,70 913,50 974,40
>50.000 659,00 197,70 329,50 527,20 724,90 790,80 856,70 988,50 1.054,40

* Der Mindestbetrag einer Gebühr liegt gemäß § 13 Abs. 2 RVG bei 15,00 €. Nur ausnahmsweise würde es bei 14,70 € bleiben, nämlich dann, wenn nach Nr. 1008 erhöht werden muss.

Fragen aus dem Sozialrecht

Wie schnell wird ein die Verringerung der Schwerbehinderung feststellender Bescheid wirksam?

Aus § 152 Abs. 5 S. 5 SGB IX i.V.m. § 199 Abs. 1 SGB IX ergibt sich, dass eine Verringerung des Grades der Schwerbehinderung im Schwerbehindertenausweis erst am Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des die Verringerung feststellenden Bescheides berichtigt wird.

Nach welchem Zeitablauf verjähren BAföG-Schulden?

Der BAföG-Darlehensrückzahlungsanspruch des Bundes entsteht erst mit der gesetzlichen Fälligkeit 5 Jahre nach Ende der vorgesehenen Ausbildungszeit, vgl. § 18 IV 1 Alt. 2 BAföG. Zu diesem Zeitpunkt greift bereits § 52 II SGB X, wonach der zeitnah vor Fälligkeit erlassene Feststellungs – und Rückzahlungsbescheid eine 30-jährige Verjährungsfrist auslöst. Demnach verjähren BAföG-Schulden 30 Jahre nach Fälligkeit.

(vgl. VG Köln, Urt. v. 4.7.2014 – 25 K 382/14)

Fragen aus dem Versicherungsrecht

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Fragen aus dem Zivilprozessrecht

Ist das Tatbestandsmerkmal "nur zu Vollstreckungszwecken" des § 802 d I 3 ZPO eng auszulegen, d.h. es bezieht sich nur auf Vollstreckungshandlungen, oder weit auszulegen, d.h. die Daten dürfen auch anderweitig in Zivilprozessen verwendet werden?

Das Tatbestandsmerkmal „nur zu Vollstreckungszwecken“ ist keine Beschränkung auf die konkrete Vollstreckung des Titels, sondern es bleibt möglich, die Daten auch zur Vollstreckung anderer titulierter Forderungen zu verwenden. Entscheidend ist, dass es sich um eigene Forderungen handeln muss (vgl. Musielak/Voit/Voit ZPO § 802d Rn. 6).

Außerdem sind die Daten nach der Vollstreckung zu löschen. Bei Missachtung dieser Pflicht könnten sich in der Folge theoretisch Schadensersatzansprüche des Schuldners gegen den Gläubiger ergeben (vgl. BeckOk ZPO/Fleck ZPO § 802d Rn. 8; auch: MüKo ZPO/Forbringer ZPO § 802d Rn. 12).

Welche Ansprüche entstehen für den Gläubiger bei unterbliebener oder falscher Drittschuldnererklärung?

Nach § 840 Abs. 1 ZPO hat der Drittschuldner nach Zustellung zwei Wochen Zeit, um eine entsprechende Erklärung abzugeben.

Tut er dies nicht, so hat der Gläubiger gegen ihn einen Schadensersatzanspruch aus § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO. Der umfasst den Schaden, der kausal dadurch entstanden ist, dass der Drittschuldner die Erklärung nicht, nicht rechtzeitig oder unrichtig abgegeben hat (vgl. VerwG Düsseldorf, Urt. v. 16.4.2024, Az. 26 K 9023/22). Darunter fallen etwa die Klagekosten gegen den Drittschuldner, die kausal auf die falsche Auskunft zurückzuführen sind, nicht jedoch der Schaden, der durch das Unterlassen der Inanspruchnahme eines anderen Drittschuldners entstanden ist.

Der Umstand, dass keine Erklärung des Drittschuldners abgegeben wurde, führt nicht zu einer etwaigen Fiktion, dass der Gläubiger so zu stellen wäre, als bestünde die Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner (vgl. BAG, Urt. v. 7.7.2015, Az.  10 AZR 416/14).

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Rechtsanwalt Dr. Martin Riemer

Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht

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