Haftung beim bottoming out 

Was versteht man unter bottoming out?

Beim bottoming out handelt es sich um eine bestimmte Komplikation einer Brustvergrößerung mit Implantaten. Das Implantat verrutscht hierbei zu weit unter die Brustfalte, sodass im unteren Bereich der Brust eine Wölbung entsteht. Das verrutschte Implantat führt zu einer Dehnung an der Unterbrustregion. Dabei vergrößert sich der Abstand von der Unterbrustfalte zur Brustwarze, sodass der untere Teil der Brust im Vergleich zum oberen Teil wesentlich größer erscheint. Die Brustwarzen zeigen dadurch stark nach oben, wodurch die Brust sehr unproportional und unnatürlich aussieht.

Wodurch entsteht ein bottoming out?

Es gibt mehrere Gründe für ein bottoming out. Zu unterscheiden ist nach der Zeitspanne, in der diese Symptome entstehen. Das Implantat kann mehrere Jahre nach der Brustargumentation und auch schon nach einer kurzen Zeit nach dem operativen Eingriff verrutschen.

Im Allgemeinem:

  1. Durch zu schwaches Brust- oder Hautgewebe
  2. Durch ein zu schweres oder zu großes Implantat
  3. Falsche Platzierung
  4. Zu tief oder falsch angelegte Implantattasche
  5. Unzureichende Schonung in der Heilungsphase
  6. Unzureichende Stützung der Brust in der Heilungsphase

Nach einer langen Zeitspanne:

Grund für ein bottoming out mehrere Jahre nach der Brustargumentation mit Implantaten ist oftmals die normale Alterung der Haut und des Gewebes.

Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit dieses Risikos?

Das Risiko eines bottoming outs ist bei submuskulärer Platzierung des Brustimplantats höher als bei einer Platzierung über dem Brustmuskel.

Wie kann ein bottoming out korrigiert werden?

Unterschiedliche Möglichkeiten:

  1. Einsetzen eines kleineren Implantats
  2. Neue Positionierung des Implantats
  3. Verstärken der Unterbrust oder des Gewebes

Wer trägt die Beweislast für etwaige Schadensersatzansprüche der Patientinnen?

Wenn ein rechtswidriger Eingriff in die körperliche Unversehrtheit der Patientin wegen eines Behandlungs- oder Aufklärungsfehler begründet ist, stehen dieser vertragliche Schadensersatzansprüche aus § 280 Absatz 1 iVm § 630a BGB und deliktische Schadensersatzansprüche gem. §§ 823 ff. BGB wegen erlittener Gesundheitsschäden zu.

Wer trägt die Beweislast bei der Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler?

Behandlungsfehler

Gemäß § 630h I BGB wird ein Fehler des Behandelnden vermutet, wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht hat, das für den Behandelnden voll beherrschbar war und das zur Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Patienten geführt hat.
Ein Behandlungsrisiko ist voll beherrschbar, wenn es dem Herrschafts- und Organisationsbereich des Behandelnden zuzuordnen ist und mit den Unwägbarkeiten des menschlichen Organismus nichts zu tun hat. Davon sind nicht nur allgemeine Behandlungsrisiken erfasst, sondern auch besondere. Dabei geht es nicht um die Vermeidbarkeit eines individuellen Gesundheitsschadens, sondern um ein allgemeines und bekanntes Risiko das Anlass gibt geeignete Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen.
Bei Verwirklichung eines allgemeinen Behandlungsrisikos beim Patienten wird ein Fehler des Behandelnden zwar vermutet, jedoch liegt die Beweislast für die Vollbeherrschbarkeit eines Behandlungsrisikos und die Kausalität für die eigene Rechtsgutsverletzung beim Patienten. Für die Vollbeherrschbarkeit des Behandlungsrisikos genügt ein Vortrag von Umständen aus denen sich die Vernachlässigung von einer Organisationsplicht des Behandlers ergibt. Da es dem Patienten nicht möglich ist, verlässlich über den internen Herrschafts- und Organisationsbereich des Behandlers zu erfahren, gilt zugunsten des Patienten eine Beweiserleichterung. Die Vermutungsregel des § 630h I BGB führt zwar dazu, dass der Patient sich auf die Vermutung eines Behandlungsfehlers stützen kann, aber nicht auf eine automatische Zurechnung der beim Patienten eingetretenen Gesundheitsschäden. Der Patient hat weiterhin die Ursächlichkeit des Behandlungsfehlers für seine Rechtsgutsverletzung zu beweisen.

Aufklärungsfehler (Haftung wegen rechtswidrigen Eingriffs)

§ 630h II 1 BGB sieht eine Beweislastumkehr zulasten des Behandelnden vor. Dieser trägt die Beweispflicht über die Einholung der Einwilligung § 630d BGB und der Aufklärung § 630e BGB. Wenn ein Nachweis über eine ordnungsgemäß erfolgte Risikoaufklärung nicht erbracht werden kann, ist auf die Rechtsfigur der hypothetischen Einwilligung zurückzugreifen. Dabei ist zu prüfen, ob der Patient bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung seine Zustimmung erteilt hätte.

Anforderungen an die Aufklärung

Nach ständiger Rechtsprechung ist es ausreichend, dass der Patient im Großen und Ganzen über die Risiken der Behandlung aufgeklärt wird, also eine allgemeine Vorstellung über das Ausmaß der mit dem Eingriff verbundenen Gefahren und Risiken hat. Es nicht erforderlich, dass der Patient die exakte medizinische Bezeichnung dieser Gefahr kennt. Im Rahmen der Aufklärung über das Risiko des bottoming out – Syndroms muss dies nicht namentlich als solches benannt werden. Es ist ausreichend, wenn die Patientin über das Risiko einer Dislokation informiert wird, bei der sich das Implantat verschiebt und dadurch die Brustform verändert wird.

Beweiserleichterung nach § 630h V BGB:

Grober Behandlungsfehler

Gem. § 630h V 1 BGB wird bei Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers vermutet, dass dieser ursächlich für die eingetretene Rechtsgutsverletzung beim Patienten war. Das Einordnen eines Behandlungsfehlers als grob erfolgt rein fachmedizinisch, also durch einen Sachverständigen. Nach ständiger Rechtsprechung wird ein solcher grober Fehler bejaht, wenn es sich um einen eindeutigen und elementaren Verstoß gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder medizinische Erkenntnisse handelt, der aus objektiver Sicht  bei Anlegung des für einen Arzt geltenden Wissensmaßstab nicht mehr verständlich und verantwortbar erscheint.

Unterlassene Befunderhebung und Befundsicherung

Die Ursächlichkeit für die eingetretene Rechtsgutsverletzung wird auch dann vermutet, soweit das fehlerhafte Unterlassen der Befunderhebung und das Unterbleiben der Befundsicherung zum grob fehlerhaften Unterlassen einer weiteren Maßnahme führen. Das Nichtbeachten der Befunderhebung und – sicherung ist also als grob fehlerhaft einzustufen, wenn diese bei Erhebung zu einem gravierenden Ergebnis geführt hätte, das reaktionspflichtig war, also einen Anlass auf das Vornehmen einer weiteren Maßnahme begründete.

In welchen Gerichtsentscheidungen wurde bereits über das bottoming out – Syndrom gestritten?

  • OLG Köln, Urteil vom 5. Juni 2024 – I-5 U 91/23
  • LG Köln, Urteil vom 21. Juni 2023 – 25 O 117/20
  • OLG Hamm, Beschluss vom 14. Dezember 2022
  • OLG Hamm, Beschluss vom 17. Oktober 2022
  • LG Dortmund, Urteil vom 24. März 2022 – 4 O 280/20
  • OLG Dresden, Urteil vom 3. September 2009 – 4 U 239/08
  • BPatG München, Beschluss vom 19. Januar 2004 – 11 W (pat) 349/02

Quellen:

  • BeckOGK/U. Walter, 1.2.2025, BGB § 630h, beck-online
  • BeckOGK/U. Walter, 1.2.2025, BGB § 630h Rn. 11, 12, beck-online
  • Pardey/Balke/Link, Schadenrecht, Arzthaftungsrecht Rn. 16, beck-online
  • BeckOGK/U. Walter, 1.2.2025, BGB § 630h, beck-online

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