Keine Dokumentenpauschale mehr durch die Digitalisierung?

Was ist die Dokumentenpauschale?
Häufig kommt es vor, dass Rechtsanwälte Dokumente vervielfachen müssen. Beispielweise kann es sein, dass sie eine Gerichtsakte, mit welcher sie arbeiten müssen, nur für einen bestimmten Zeitraum zur Verfügung gestellt bekommen, aber mehr Zeit brauchen, um diese zu bearbeiten. Ein weiterer Fall kann sein, dass verschiedenste Dokumente für den Mandanten zur Mitnahme bereitgestellt werden sollen. Solche Vervielfachungen kosten Zeit und Geld. Daher gibt es schon lange eine Dokumentenpauschale, nach welcher Rechtsanwälte die Kosten, die durch diese Arbeit entsteht, abrechnen können. Die Vorschrift zur Dokumentenpauschale ist in Nr. 7000 VV RVG zu finden.

Problem
Ein immer häufiger auftretendes Problem mit der Dokumentenpauschale ist allerdings, dass diese nur für wirkliche Kopien gilt und nicht unbedingt für digital bereitgestellte Dokumente, welche ausgedruckt werden sollen oder analoge Dokumente, welche eingescannt werden müssen.

Anwendbarkeit der Dokumentenpauschale auf digital bereitgestellte Dokumente als Ausdruck
Die Dokumentenpauschale kann nur auf digital bereitgestellte Dokumente, die ausgedruckt werden sollen, angewandt werden, wenn ein bestimmter Grund dafür ersichtlich ist, warum die Dokumente ausgedruckt werden müssen und nicht digital bearbeitet werden können. Gründe dafür können beispielsweise darin liegen, dass der Rechtsanwalt nicht über eine ausreichende technische Ausstattung verfügt oder an einer Krankheit leidet, die es ihm unmöglich macht, die Dokumente auf einem digitalen Endgerät zu lesen. Ob ein Grund darin liegen kann, dass der jeweilige Mandant nicht ausreichend technisch ausgestattet ist und ihm prinzipiell die Dokumente ohne Ausdrucken nicht zur Verfügung gestellt werden können, ist unklar. Weiterhin darf der Rechtsanwalt, auch wenn ein Grund zum Ausdrucken vorliegt, nicht einfach alle erhaltenen Dokumente ausdrucken, sondern muss vorher eine Auswahl treffen, welche Dokumente zur sachdienlichen Bearbeitung der Akte notwendig scheinen.

Anwendbarkeit der Dokumentenpauschale auf analoge Dokumente, welche eingescannt werden sollen
Auf analoge Dokumente, welche zur Bearbeitung eingescannt werden sollen, findet die Dokumentenpauschale grundsätzlich keine Anwendung.

Warum findet die Dokumentenpauschale auf Scans keine Anwendung?
Lange Zeit war es umstritten, ob die Dokumentenpauschale auch auf analoge Dokumente, welche eingescannt werden sollen, anwendbar ist. Mit der Begründung zum zweiten Kostenmodernisierungsgesetz wurde diese Frage ausdrücklich beantwortet. Danach kann das Einscannen von analogen Dokumenten nicht unter den Wortlaut der Norm gefasst werden. Es ist also keine „Herstellung von Kopien“ im Sinne der Nr. 7000 Nr. 1a VV RVG. Unter Kopie in diesem Sinne ist nur eine Reproduktion auf einen körperlichen Gegenstand, also beispielsweise auf einen Karton, Papier oder Folie, zu verstehen. Aufrgund dieser konkreten Gesetzesbegründung sehen die Gerichte auch keine Möglichkeit einer anderen Auslegung der Norm, welche eine Anwendung der Dokumentenpauschale in solch einem Fall begründen könnte.

Änderungsaussichten
Ein gemeinsamer Vorschlag des DAV und BRAK sieht für ein mögliches drittes Kostenmodernisierungsgesetz eine Änderung in diesem Bereich vor. Dieser Vorschlag wurde allerdings bereits 2018 gemacht. Wann und ob es ein solches weiteres Kostenmodernisierungsgesetz geben wird und wenn ja, ob dann solch eine Änderung darin vorkommen wird, ist unklar.

Ein Beitrag von Jule Bramkamp.

Erstellt am 04.11.2022

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Jule Bramkamp

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Studentische Mitarbeiterin