Bestattungsrecht ist Ländersache
Nach einem Todesfall haben die Angehörigen leider neben der Trauer um einen geliebten Menschen auch viele organisatorische Fragen zu klären. Als Bestattungspflichtige müssen sie sich um die Bestattung kümmern. Dabei darf nicht außer Acht gelassen werden, dass dabei auch einige gesetzliche Vorgaben einzuhalten sind.
Diese ergeben sich aus dem jeweiligen Landesrecht, denn: Bestattungsrecht ist Ländersache. Die Kompetenz der Länder, das Bestattungsrecht zu regeln, ergibt sich daraus, dass dem Bundesgesetzgeber dahingehend weder eine ausschließliche (Art. 71, 73 GG) noch eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz (Art. 72, 74 GG) verliehen wurde. Aus Art. 30, 70 GG ergibt sich, dass die Länder jede Gesetzgebungskompetenz, die nicht dem Bundesgesetzgeber übertragen wurde, innehaben. Sie haben also eine Art Auffangkompetenz, die sogenannte „Residualkompetenz der Länder“.
Zudem ist das Bestattungsrecht dem Gefahrenabwehrrecht zuzuordnen, welches ebenfalls durch den Landesgesetzgeber geregelt wird. Bestattungsrecht ist deshalb Gefahrenabwehrrecht, da zum Zeitpunkt des Todes übertragbare Krankheiten bestehen können, die auch noch durch den Kontakt mit dem Leichnam übertragen werden können.
Dies wird in den Regelungen der jeweiligen Landesgesetzgeber bezüglich des Umgangs mit Leichen und deren Bestattung berücksichtigt. Die meisten Landesgesetzgeber ordnen eine relativ kurze Frist von 36 Stunden an, die vom Todeseintritt bis zum Transport in eine Leichenhalle vergehen darf. Dabei spielt auch der Schutz der Totenwürde eine Rolle.
Dem gegenüber steht jedoch die Bemühung des Gesetzgebers, dass ein Scheintod sicher ausgeschlossen werden muss. Daher darf in den meisten Bundesländern nicht vor Ablauf einer Frist von 48 Stunden ab Todeseintritt beerdigt werden.
Rechtsanwalt Dr. Martin Riemer
Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht
Bundesland | Bestattungsfrist | Rechtsnorm |
Baden Württemberg | bei vorhandener Leichenhalle muss Leiche innerhalb von 36 Stunden ab Todeseintritt in diese überführt werden
wenn nicht in Leichenhallen oder Leichenräumen aufgebahrt sind, müssen spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet sein |
§§ 27 Abs. 1 S. 1, 37 BestattG BW |
Bayern | Verfahren mit Leichen und Aschenresten Verstorbener so, dass keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu befürchten sind und die Würde des Verstorbenen und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden
Bestattung frühestens 48 Stunden ab Todeseintritt Bestattung spätestens acht Tage ab Todesfeststellung |
Art. 5 Abs. 1 BestG Bay
§§ 18 Abs. 1, 19 Abs. 1 S. 1 BestV Bayern |
Berlin | Überführung in eine Leichenhalle innerhalb von 36 Stunden nach dem Tod
Bestattung frühestens 48 Stunden ab Todeseintritt |
§§ 9 Abs. 1, 21 Friedhofsgesetz Berlin |
Brandenburg | Bestattung frühestens 48 Stunden ab Todeseintritt | § 22 Abs. 1 S. 1 BbgBestG |
Bremen | — | Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen |
Hamburg | Bestattung soll innerhalb von zehn Tagen veranlasst werden
Überführung in eine Leichenhalle innerhalb von 36 Stunden nach dem Tod |
§§ 10 Abs. 1 S. 2, 6 Abs. 1 S. 1 Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen Hamburg |
Hessen | Bestattung frühestens 48 Stunden ab Todeseintritt
Bestattung spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes |
§ 16 Abs. 1 S. 1FBG Hessen |
Mecklenburg-Vorpommern | Überführung in eine Leichenhalle innerhalb von 36 Stunden nach dem Tod
Bestattung frühestens 48 Stunden ab Todeseintritt |
§§ 8 Abs. 1 S. 1, 11 Abs. 1 BestattG M-V |
Niedersachsen | Bestattung frühestens 48 Stunden ab Todeseintritt
Bestattung spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes |
§§ 1 Abs. 1 S. 1 , 2 Abs. 1 S. 1 Verordnung über die Bestattung von Leichen |
Nordrhein Westfalen | Erdbestattung oder Einäscherung muss innerhalb von zehn Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen
Überführung in eine Leichenhalle innerhalb von 36 Stunden nach dem Tod |
§§ 13 Abs. 3, 11 Abs. 2 S. 1 BestG NRW |
Rheinland-Pfalz | Bestattung frühestens 48 Stunden ab Todeseintritt
Überführung in eine Leichenhalle innerhalb von 36 Stunden nach dem Tod |
§§ 15 Abs. 1, 14 Abs. 1 S. 2 BestG Rheinland-Pfalz |
Saarland | Überführung in eine Leichenhalle innerhalb von 36 Stunden nach dem Tod | § 22 Abs. 1 S. 1 BestattG Saarland |
Sachsen | Bestattung frühestens 48 Stunden ab Todeseintritt
Bestattung spätestens acht Tage nach Feststellung des Todes |
§ 19 Abs. 1 S. 1 und 2 SächsBestG |
Sachsen-Anhalt | Bestattung frühestens 48 Stunden ab Todeseintritt
Erdbestattung oder Einäscherung soll innerhalb von zehn Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen |
§ 17 Abs. 1 S. 1., Abs. 2 BestattG LSA |
Schleswig-Holstein | Bestattung frühestens 48 Stunden ab Todeseintritt
Erdbestattung oder Einäscherung soll innerhalb von neun Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen |
§ 16 Abs. 1 BestattG Schleswig-Holstein |
Thüringen | innerhalb von 48 Stunden nach Todeseintritt muss die Leiche in eine Leichenhalle überführt werden | § 16 Abs. 1 ThürBestG |
Ein Beitrag von Nele Kesner.
Erstellt am 15.06.2021