Opfer von Gewalttaten
Einleitung
Leider werden in Deutschland jährlich mehrere Hunderttausend Gewalttaten begangen.
Im Jahr 2022 gab es laut der polizeilichen Kriminalstatistik 197.202 Fälle, wobei die vorsätzliche einfache Körperverletzung (von der fast 400.000 Fälle registriert wurden) nicht mit zur Gewaltkriminalität gezählt wurde.
Psychisches Trauma
Opfer von Gewalttaten tragen neben den körperlichen Verletzungen oft auch schwere psychische Schäden davon.
Die Reaktionen auf Gewalt lassen sich in die drei Phasen aufteilen:
- Schockreaktion
- Einwirkungsphase und
- Erholungsphase.
In dem Moment des Gewaltangriffs oder auch unmittelbar danach befinden sich viele Betroffene in einem Schockzustand, bevor sie nach einigen Stunden oder Tagen in die Einwirkungsphase gelangen, in der der Angriff verarbeitet werden muss.
Eine (vollständige) Erholung von dem traumatischen Erlebnis gibt es jedoch nicht in allen Fällen, viele Opfer leiden an dauerhaften Beeinträchtigungen von Schlaf und Konzentration, sowie psychischen Krankheiten wie Depressionen oder Angstzuständen. Auch werden Opfer von Gewaltverbrechen oftmals im Zuge der negativen Erfahrung generell misstrauisch gegenüber anderen Menschen und haben Angst vor Situationen und Orten, die sie an den Vorfall erinnern.
Besonders in Vergewaltigungsfällen oder Fällen, in denen das Opfer den Täter vorher kannte, treten häufig Selbstzweifel und die (teilweise auch durch Menschen im Umfeld aufgeworfene) Frage, ob man selber (zumindest mit-) schuld gewesen wäre, auf, wenn keine Erklärung für die Hintergründe der Tat gefunden werden kann.
Häufig ist im Nachgang eines solchen Erlebnisses professionelle Hilfe bei der Verarbeitung des Ereignisses nötig. Es gibt auch sogenannte „Traumaambulanzen“, die speziell für Opfer von Gewalttaten Beratungsstellen bieten sowie Selbsthilfegruppen und speziell geschulte Therapeut:innen vermitteln.
Opferentschädigungsgesetz
Neben der Strafverfolgung gibt es für Betroffene noch das Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG), woraus Opfer von Gewalttaten Ansprüche auf Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz, zum Beispiel für medizinische Heilbehandlungen und infolge der Verletzung benötigte Hilfsmittel, Pflegezulagen, sowie Beschädigtenrente, Hinterbliebenenversorgung, Kapital-/Grundrentenabfindungen, Bestattungs- und Sterbegeld, zustehen.
Es besteht kein Anspruch auf Schmerzensgeld, in bestimmten Fällen können Opfern aber zusätzlich Fürsorgeleistungen beispielsweise in Form von Hilfe zur Pflege oder Weiterführung des Haushaltes, Eingliederungshilfen oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Erziehungsbeihilfe oder Ähnliches zustehen.
Anspruchsberechtigt sind Opfer eines „vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs“, sowie Personen, die bei der rechtmäßigen Abwehr eines solchen gesundheitliche Schäden erlitten haben, und Hinterbliebene der Opfer, unabhängig von ihrer Nationalität.
Als ein „vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff gegen eine Person“ im Sinne des OEG zählen auch die „vorsätzliche Beibringung von Gift“ und die „fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein Verbrechen mit gemeingefährlichen Mitteln, zum Beispiel Brandstiftung oder ein Sprengstoffanschlag“.
Leistungen nach dem OEG können von Geschädigten und Hinterbliebenen formlos bei Landschaftsverbänden, Gemeinden oder anderen Sozialleistungsträgern wie Krankenkassen und Rentenversicherungsträgern beantragt werden. In diesem Prozess kann auch Hilfe von der LWL-Fallkoordination im Kreis Westfalen-Lippe oder dem LVR-Fallmanagement im Rheinland beansprucht werden.
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Rechtsanwalt Dr. Martin Riemer
Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht