Rechtsphilosophie
Schon im alten Griechenland beschäftigten sich die Menschen mit der Entstehungsgeschichte, dem Sinn des Lebens und der Stellung des Menschen in der Welt. Die sogenannten Vorsokratiker haben sich hierbei vor allem nach den Strukturen in der Natur und dessen Zusammenhänge gerichtet, da sie der Auffassung waren, in der physischen Welt liegen alle Antworten auf die Fragen der Menschheit. Vor allem die griechische Mythologie hat einen großen Einfluss auf das Rechtsempfinden in der damaligen Zeit. Die Richtlinien von Recht und Unrecht wurden von den Göttern und deren Geschichten gesetzt.
Ein Durchbruch dieses Denkens fand erst 470 vor Chr. mit Sokrates statt. Im Mittelpunkt seiner Werke steht die Bestimmung des Guten in der menschlichen Natur als Handlungsrichtschnur und das Ringen um Selbsterkenntnis als wesentliche Voraussetzung eines gelingenden Daseins. Er war in seiner Auffassung Lehrer des Platon und damit ebenfalls Mitbegründer des Rechtsidealismus.
Platon war es schließlich auch der aus den weiterentwickelten Ansätzen des Sokrates die Grundlage für das staatstheoretische Denken der nächste Jahrhunderte prägte. Seine Werke behandeln überwiegend die Fragen der Menschheit an die Staatstheorie sowie der Psychologie und Ethik.
Als letzter bedeutender Denker des antiken Griechenlands behandelte Aristoteles, Schüler des Platon, auch die Naturphilosophie und die Kunsttheorie. Er vertrat die Ansicht, der Mensch sein ein staatsbildendes Wesen und jeder Staat setzt sich aus denen zusammen die frei sind, und aus solchen, die dessen Sklaven sind. Im Hinblick auf die rechtliche Entwicklung hat Aristoteles durch seine Schriften vor allem die Erkenntnistheorie geprägt, indem er die Auffassung vertritt, Ausgangspunkt aller Erkenntnisse ist das empirisch Sehende. Als erster Philosoph hat er auch unterschieden zwischen der verteilenden Gerechtigkeit, welche einen Ausgleich von Gütern fordert, und der ausgleichenden Gerechtigkeit die einen Ersatz für Rechtgutverletzungen verlangt.
Aufgebaut auf die Gedanken dieser drei großen Philosophen der Antike, hat um 50 v.Chr. Markus Tullius Cicero, welcher vor allem für seine Reden bekannt war. Durch seine rhetorische und auch juristische Schulung konnte er die Werke der Philosophen erfassen und weiterentwickeln. Er übersetzte die Schriften für das Volk und war so der Vermittler zwischen philosophischer und bürgerlicher Welt. Er stelle sich in seinen Reden oft gegen die Vorherrscher seiner Zeit und damit auch vor allem dem damaligen Diktator Caeser. Stellte sich in dieser philosophischen Epoche oft die Frage, ob und wie die römische Weltherrschaft und die Gerechtigkeit miteinander vereinbar sind.
Über den Zeitraum des gesamten Mittelalters war die Philosophie in den Abendländern stets vom Christentum geprägt, welches mit steigender Macht der Kirche immer mehr die Gedankenstrukturen der Menschen lenkte. Unter anderem aus diesem Grund brachte jene Epoche keine bedeutenden Philosophen hervor. Erst im späten 11. Jahrhundert fanden die Menschen wieder Philosophie und begonnen auch Theologie an Universitäten zu lehren.
So gering das Mittelalter in Bezug auf die Philosophie auch Einfluss hatte, waren die Werke der Römer umso bedeutender. Ihr republikanisches Denken dieser war 18 Jahrhunderte später mit die Grundlage für das von Charles de Secondat, Baron de Montesquieu entwickelte Konzept der auf Gewaltenteilung und Gewaltenkontrolle basierenden Demokratie. Die Grundlage für seine Staatstheorie findet seinen Ursprung, anders als die christliche Geschichtstheorie, auf natürlichen Gesetzlichkeiten beruhenden Erklärungen für die geschichtlichen Ereignisse. Seine Theorien waren somit größtenteils anthropologischen, sowie sozialen und kulturellen Ursprungs. So unterschied er auch in Republik, Monarchie und Gewaltherrschaft als die drei Haupttypen von Regimen, welche jeweils von den menschlichen Grundlagen der Tugend, der Ehre und der Furch getragen werden.
Etwa zur gleichen Zeit veröffentlichte Immanuel Kant, einer der wohl wichtigsten Denker der Aufklärung, sein erstes Werk „Metaphysik der Sitten“. Eine Trennung von Recht und Moral ist hierbei von zentraler Bedeutung. Die in seinem Werk dargestellte Theorie besteht im Wesentlichen aus der Legitimation des liberalen Rechtsstaats sowie der Unterscheidung zwischen dem vom Gesetzgeber ausgehenden Recht und dem Naturrecht. Aus genau diesen Gedanken heraus gründete der Rechtsgelehrte Friedrich Carl von Savigny 1815 eine der ersten historischen Rechtsschulen. Er befreite sich dabei jedoch von den Grundstrukturen des Naturrechts und baute die Schule auf der Lehre des romantischen Historismus auf. Dieser vertritt unter anderem das Rechtsbild von gelebter und praktischer Ordnung und sieht das Recht nicht mehr als eine Summe abstrakter Regeln an. Der eigentliche Grund der Errichtung von Rechtsschulen in der damaligen Zeit war nach Auffassung Savignys der Kampf gegen das Naturrecht und seine vernunftrechtlichen Spekulationen. Nahezu alle Strömungen und wesentliche Begriffe des 19. Jahrhunderts nehmen Bezug auf die Lehre von Savigny. Bis heute finden sich seine Gendanken in der Rechtslehre wieder.
Bis zum 01.01.1900 gab es noch kein gesetzlich verankertes Zivilrecht, die Entwicklung dessen hat jedoch – vor allem auf dem Gebiet des Privatrechts – der Jurist Rudolf von Jhering bis zu seinem Tod 1892 vorangetrieben. Er war es, der die Grundlagen der vorvertraglichen und außervertraglichen Haftung setzte und auch das Schuldrecht nach §§ 280 ff. BGB, wie wir es heute kennen, mitentwickelte.
Ein weiterer Vertreter der naturrechtlichen Theorie war Georg Büchner, welcher Anfang des 19. Jahrhunderts das Bild des demokratisch verfassten Staates konzipierte, in dem alle Gewalt von den mit gleichen Rechten ausgestatteten (männlichen) Staatsbürger ausging.
In der heutigen Zeit hat nahezu jede Hochschule, die auch Rechtswissenschaft lehrt, einen Bereich für Rechtsphilosophie. Die Lehre zieht sich von der Antike beginnend über das römische Reich bis hin in die Neuzeit und weißt heute Züge und Einflüsse aus jeder philosophischen Epoche auf.
Erstellt am 31.03.2021
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