Rechtsschutzversicherung
Allgemein
Die Rechtsschutzversicherung ist eine Schadensversicherung. Sie gewährt Deckungsschutz für die Gebühren der Rechtsanwälte und des Gerichts, die Entschädigungen für Zeugen, die Kosten von Sachverständigen und des Gerichtsvollziehers. Auch die Reisekosten zu einem ausländischen Gericht werden erstattet. Übernommen werden die Kosten bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. Wichtig ist auch beim Abschluss der Rechtsschutzversicherung die Wartezeiten zu beachten. Die Versicherer verlangen meist eine Wartezeit von 3-6 Monaten ab Vertragsbeginn. Grundsätzlich gilt, dass die Ursache für den Rechtsstreit nach dem Vortrag des Versicherungsnehmers (im Aktiv- wie auch im Passivprozess kommt es allein auf den Vortrag an, mit dem der Versicherungsnehmer seine Rechte verfolgt oder sich verteidigt) erst nach Ablauf der Wartezeit eingetreten sein darf.
Unterschied zwischen Aktivprozess und Passivprozess
Oftmals besteht allerdings Unklarheit darüber, wann diese Ursache für den Rechtsstreit eingetreten ist. Hierfür ist zwischen Aktiv- und Passivprozess zu unterscheiden. Aktivprozessfälle sind Fälle, in denen der Versicherungsnehmer Ansprüche gegen einen anderen erhebt. Hierbei richtet sich die Festlegung des „verstoßabhängigen“ Rechtsschutzfalles allein nach den vom Versicherungsnehmer behaupteten Pflichtverletzungen. Dinge, die der Anspruchsgegner des Versicherungsnehmers gegen dessen Begehren einwendet, sind also unerheblich.
Passivprozessfälle sind Fälle, in denen sich der Versicherungsnehmer gegen Ansprüche Dritter wehrt. Auch hierbei kommt es allein auf die Tatsachen an, mit denen der Versicherungsnehmer sein Rechtsschutzbegehren begründet. Seit einem Urteil des BGH, IV ZR 111/18, vom 3.7.2019 erübrigt sich also die Unterscheidung von Aktiv- und Passivrechtsstreitigkeiten.
Wann zahlt die Rechtsschutzversicherung nicht?
Wollen Versicherte die Leistungen der Rechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen, müssen diese eine Deckungsanfrage bei der Versicherung stellen. Ist der Versicherer dann der Meinung, dass der Rechtsstreit keinen Erfolg verspricht, kann er die Übernahme des Versicherungsschutzes ablehnen.
Zudem kann der Rechtsschutzversicherer bei Rechtsstreitigkeiten eines Versicherungsnehmers die Kostenübernahme in zwei weiteren Fällen verweigern. Dies liegt zum einen vor, wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des Versicherungsvertrages sind nicht erfüllt und zum anderen das Rechtsgebiet oder der Versicherungsfall nicht abgedeckt ist.
1. Versicherungsrechtliche Voraussetzungen nicht erfüllt
Unter diesen Voraussetzungen zahlt die Rechtsschutzversicherung nicht:
- die Wartezeit nach Vertragsschluss ist noch nicht abgelaufen
- die monatlichen Versicherungsbeiträge wurden vom Versicherungsnehmer nicht gezahlt
- der Versicherungsnehmer hat seiner Mitwirkungspflicht nicht genügt und den Versicherer unvollständig informiert
- die Selbstbeteiligung übersteigt die anfallenden Anwalts- und Gerichtskosten
- das Rechtsgebiet fällt unter den Leistungsausschluss der Versicherung
2. Das Rechtsgebiet oder der Versicherungsfall sind nicht abgedeckt
Die Liste möglicher Leistungsausschlüsse variiert je nach Art und Umfang der abgeschlossenen Rechtsschutzversicherung. Häufig zahlt die Rechtsschutzversicherung in folgenden Fällen nicht:
- familien-und erbrechtliche Angelegenheiten (für gewöhnlich nur Beratungsrechtsschutz)
- vorsätzliche Straftaten
- baurechtliche Streitigkeiten
- Abwehr von Schadensersatzansprüchen
- Streitigkeiten mit dem eigenen Rechtsschutzversicherer
- Geldstrafen und Geldbußen werden nicht übernommen
- Gewerblicher Rechtsschutz
- Kapitalrecht: Spekulative Kapitalanlagen oder schlechte Kapitalanlagen aufgrund einer falschen Beratung
- Im Hochschulrecht die Kapazitätsauslastungsklage
- Verfahren vor dem BVerfG oder vor internationalen Gerichtshöfen
Sollte die Rechtsschutzversicherung nicht zahlen, muss sie ihre Ablehnung ausführlich begründen.
Möglichkeiten bei Nichtzahlung
Verweigert der Versicherer die Zahlung, kann der Versicherte den Ablehnungsgrund zunächst anwaltlich prüfen lassen, denn für die Ablehnung einer Deckungszusage brauchen Versicherer einen triftigen Grund. Begründet die Rechtsschutzversicherung die Kostenübernahme unzureichend, können Versicherungsnehmer Widerspruch einlegen.
Verweigert die Rechtsschutzversicherung die Zahlung weiterhin, stehen dem Versicherer zwei Möglichkeiten zur Verfügung.
Der Versicherte kann entweder seinen Anwalt beauftragen, eine begründete Stellungnahme zu den Erfolgsaussichten abzugeben. Darauf erfolgt der Stichentscheid (falls im Versicherungsvertrag vereinbart), der für beide Parteien bindend ist. Die Kosten trägt der Versicherer. Oder es gibt ein Schiedsgutachterverfahren. Dabei wird ein Anwalt durch den Versicherer beauftragt. Die Entscheidung des Schiedsgutachters bindet nur den Versicherer.
Zuletzt, falls es keine vorherige Einigung gibt, bleibt noch der gerichtliche Weg. Das Gericht überprüft dann, ob und in welchem Umfang der Rechtsschutzversicherer dazu verpflichtet ist, die entstandenen Kosten zu übernehmen. Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer verjähren innerhalb der Regelverjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB).
Kann der Versicherungsfall noch nachgemeldet werden, nachdem die Rechtsschutzversicherung bereits gekündigt wurde?
Die Deckungszusage für ein laufendes Verfahren ist von einer Kündigung durch den Versicherer nicht betroffen. Normalerweise muss der Versicherer die Kosten bis zum Ende des Rechtsstreits im Rahmen der zugesagten Leistungen tragen.
So erreichen Sie unsere Kanzlei in Köln:
Rechtsanwalt Dr. Martin Riemer
Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht