Sterbefasten aus rechtlicher Sicht
Seitdem am 10.12.2015 das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (§ 217 StGB) in Kraft getreten ist, herrscht in der Bevölkerung wie auch in Medizinerkreisen und unter Hospizen große Verunsicherung, welche Form der Hilfe zum Selbstmord in Deutschland nun noch erlaubt ist.
Eine 2/3-Mehrheit der Bevölkerung, über deren Willen der Gesetzgeber sich mit § 217 StGB n.F. hinweggesetzt hat, lehnt das Gesetz zwar ebenso ab, wie ganz mehrheitlich Ärzte, Hospizmitarbeiter und auch Juristen, was sich an einer erheblichen Reihe von Kritikpunkten festmacht.
Die neue Vorschrift steht aber, so tatbestandlich weitgehend sie auch gefasst sein mag, nun einmal im Gesetz, sodass die Ermittlungsbehörden und Strafgerichte bei einem sog. Anfangsverdacht gegen Sterbehelfer tätig werden müssen.
Ist Sterbefasten weiterhin erlaubt?
Das „Sterbefasten“ als solches ist für den Suizidenten strafrechtlich unproblematisch, da Suizid als solcher nicht strafbar ist.
Sterbefasten ist als Suizidmethode grundsätzlich jedoch von § 217 StGB für diejenigen erfasst, die daran mitwirken.
Beim Sterbefasten geht es nämlich gerade nicht nur darum, dass der Suizident sich von der Außenwelt zurückzieht und Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme verweigert, was über die Zeit hinweg zu seinem Tod führt (das könnte er auch alleine, ohne fremde Hilfe), sondern er erwartet bzw. erfährt hierbei Assistenzleistungen:
- Beratung
- Zur-Verfügung-Stellung eines „Sterbezimmers“ in einem Hospiz o. ä.
- Nebenleistungen Zimmerservice)
- regelmäßige Benetzung der Mundschleimhaut (um das Durstgefühl zu lindern)
- psycho-soziale Begleitung („um den Suizidenten auf seinem Weg zu halten“)
- Waschen; Wechseln der Bettwäsche / Kleidung; sanitäre Versorgung
- ggf. geringfügige Flüssigkeitsgabe, um die Wirksamkeit von Schmerzmedikamenten sicherzustellen
- Applikation von Schmerzmitteln
- anschließende Todesfeststellung mit weiterer „Abwicklung“
Das alles sind absichtliche Assistenzleistungen und damit „Förderung“ i.S.v. § 217 Abs. 1 StGB (Gewährung einer Gelegenheit), die gezielt für die Selbsttötung, damit der Suizident sie so umsetzen kann, wie es seinem Willen entspricht, nachgefragt und angedient werden.
Vom strafrechtsdogmatischen Standpunkt ist eine andere Auslegung dieses multiplen Hilfsangebots nicht zulässig.
Wie werden Staatsanwaltschaften und Gerichte mit § 217 StGB zukünftig umgehen
Fraglich ist jedoch, ob sich die Staatsanwaltschaften und Gerichte hierüber hinwegsetzen bzw. von der strengen Anwendung des § 217 StGB auf das „Sterbefasten“ absehen werden, um zumindest noch eine minimale „Fluchttüre“ vor dem strengen Regime des § 217 StGB zu ermöglichen, d. h. um dessen Folgen für die Praxis abzumildern.
Dafür könnte sprechen, dass in der Strafrechtswissenschaft ein großflächiger Protest gegen § 217 StGB n.F. eingesetzt hat: Wenn die ganz überwiegende Mehrzahl der Strafrechtsprofessoren diese Vorschrift in ihrer tatbestandlichen Weite ablehnt, spricht vieles dafür, dass Richter und Staatsanwälte diese Auffassung in gleichem Umfang teilen.
Zwar erfordert die Strafbarkeit nach § 217 StGB zugleich, dass der Sterbehelfer „geschäftsmäßig“ handelt (d. h. sein Verhalten auf eine Wiederholung anlegt). Eine Sicherheit für Sterbehelfer vor Strafverfolgung, die ein „Sterbefasten“ begleiten, gibt es jedoch nicht – insbesondere nicht für professionelle Helfer (Hospizmitarbeiter, Ärzte, Pflegeberufe), da ihnen „Geschäftsmäßigkeit“ allzu leicht unterstellt werden kann. Klarheit wird sicherlich die Rechtsprechung ergeben, wofür in den kommenden Jahren jedoch erst gerichtliche „Präzedenzfälle“ geschaffen werden müssen, damit schlussendlich der Bundesgerichtshof sich äußern kann.
Besonderes Risiko für Ärzte
Eine strafrechtliche Verurteilung wegen Verstoß gegen § 217 StGB kann für Ärzte, über die eigentliche Strafe hinaus, gem. § 5 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 BÄO – theoretisch – zum Entzug der Approbation wegen „Unwürdigkeit“ führen. Sie übernehmen mit der Hilfeleistung für einen Suizidenten damit ein weitaus höheres persönliches Risiko, als „nur bestraft“ zu werden, nämlich gefährden ihre berufliche Existenz.
Wer Sterbehilfe in Form von Unterstützung zum Sterbefasten in Anspruch nehmen möchte, sollte sich daher besser an einen Angehörige oder eine „nahe stehende Person“ wenden: Diese Personengruppen bleiben gem. § 217 Abs. 2 StGB per se straffrei. Ärzten muss hingegen dazu geraten werden, sich solcher Hilfeleistungen zu enthalten.
Stand: 10.04.2017
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