Der Fall:
Der Versicherungsnehmer klärt seine private Krankenversicherung darüber auf, dass er nicht mehr privat versichert sein möchte, indem er einen Nachweis über sein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis übersandt.
Gleichwohl stellt der Versicherer ihm weiterhin Beiträge in Rechnung, auch für Zeiten, in denen eine Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse begründet wurde.
Die Lösung:
Die Kündigung des Versicherungsnehmers, die lediglich durch die Übersendung des Nachweises erfolgt ist, könnte in diesem Fall unwirksam gewesen sein. In Betracht kommt ein Formverstoß, da das Schreiben nicht ausdrücklich das Kündigungsersuchen zum Ausdruck bringt.
Formfreie Kündigung
Formfrei kann im Rahmen des § 205 Abs. 2 VVG nicht gekündigt werden. Die Schrift- oder die Textform sind zulässig. Bei der Schriftform ist im Unterschied zur Textform eine Unterschrift notwendig.
Die Vereinbarung der Textform ist hingegen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) zulässig.
Die Kündigung ist bei einem Formverstoß unwirksam.[1]
Der Versicherungsnehmer hat, indem er lediglich einen Nachweis geschickt hatte, gegen die erforderliche Form verstoßen.
Aufhebungsvertrag
Sollte ein solcher Formverstoß vorliegen, kann in einer solchen unwirksamen Kündigung auch ein Angebot für einen Aufhebungsvertrag liegen.
Bei einem Aufhebungsvertrag handelt es sich um eine Vereinbarung zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer. Dieser löst das Vertragsverhältnis auf, ohne dass eine formelle Kündigung erforderlich ist
In dem vorliegenden Fall lag keine Rückmeldung auf den erbrachten Nachweis seitens des Versicherers vor.
Dieses Schweigen des Versicherers ist jedoch nur in gesonderten Einzelfällen als Annahme der Kündigung auszulegen.[2]
- 242 BGB
Zu beachten gibt es jedoch, dass der Versicherer aufgrund des Grundsatzes aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet ist, auf die Unwirksamkeit der Kündigung hinzuweisen.[3]
Sollte der Versicherer gegen seine Hinweispflicht verstoßen haben, ist die Kündigung nicht automatisch wirksam. Der Versicherungsnehmer erhält jedoch Schadensersatz. Er muss so gestellt werden, wie er stehen würde, wäre er auf die Unwirksamkeit seiner Kündigung hingewiesen worden.[4]
Diese Pflicht des Versicherers entfällt, sollte der Versicherungsnehmer grob fahrlässig die Unwirksamkeit verkennen.
Achtung: Wenn es allerdings schon an einer Kündigung fehlt, kommt ein solcher Hinweis nicht in Betracht.
Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn eine bloße Bescheinigung einer anderen Krankenkasse übersendet wird. Dies stellt keine Kündigungserklärung dar, da sie nicht ausdrücklich und eindeutig das Kündigungsverlangen zum Ausdruck bringt.[5]
Auch in der bloßen Übersendung des Nachweises eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses kommt das Kündigungsverlangen noch nicht eindeutig zur Geltung. Die Kündigung war unwirksam; der Versicherer unterlag hinsichtlich dessen auch keiner Hinweispflicht.
[1] Prölls/Martin/Voit, VGG § 205 Rn. 6.
[2] Prölls/Martin/Voit, VGG § 205 Rn. 37.
[3] BGH VersR 2015, 230; VersR 1991, 1129.
[4] BGH r+s 2013, 185; VersR 1996, 1161; BSG r+s 2007, 144.
[5] LG Düsseldorf 21.7.2016 – 9 S 40/15.
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Rechtsanwalt Dr. Martin Riemer
Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht

Fina Lingens
Studentische Mitarbeiterin