Verjährung von Haftungsansprüchen gegen einen Anwalt

Gem. § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Diese Frist beginnt jedoch nicht ohne weiteres. Die zusätzlichen Voraussetzungen lassen sich § 199 Abs. 1 BGB entnehmen. Demnach beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Der Mandant muss also die rechtliche Lage richtig einschätzen können. Dies ist nach Auffassung des BGH nicht schon dann der Fall, „wenn dem Gläubiger Umstände bekannt werden, nach denen zu seinen Lasten ein Rechtsverlust eingetreten ist“ (BGH, Urteil vom 25.10.2018 – IX ZR 168/17, Rn. 14). „Vielmehr muss der Mandant nicht nur die wesentlichen tatsächlichen Umstände kennen, aus denen sich für ihn – zumal wenn er juristischer Laie ist – ergibt, dass der Rechtsberater von dem üblichen rechtlichen Vorgehen abgewichen oder Maßnahmen nicht eingeleitet hat, die aus rechtlicher Sicht zur Vermeidung eines Schadens erforderlich waren“ (BGH, Urteil vom 06.02.2014 – IX ZR 245/12, Rn. 19). 

Sinn und Zweck von Verjährungshöchstfristen

Damit jedoch auch Rechtssicherheit eintritt und der Anwalt nicht nach 50 Jahren noch einen Haftungsanspruch befürchten muss, gibt es sog. Höchstfristen. Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren gem. § 199 Abs. 2 BGB ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren gem. § 199 Abs. 3 BGB ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an. Kurz gesagt: zehn Jahre nach Anspruchsentstehung und 30 Jahre nach Pflichtverletzung.

Grundsätzlich kann somit ein Rechtsanwalt auch 30 Jahre später noch haften. Ein Anwalt ist somit möglichen Regressansprüchen des Mandanten sehr viel länger ausgesetzt.

Schön und gut, doch was passiert, wenn die Akte bis dahin nicht mehr existiert? Gem. § 50 Abs. 1 S. 2 BRAO hat der Rechtsanwalt die Handakten nur für die Dauer von sechs Jahren aufzubewahren. Diese Frist beginnt gem. § 50 Abs. 1 S. 3 BGB mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Auftrag beendet wurde.

Lange Aufbewahrung der Handakten im Eigeninteresse zur Haftungsprävention

In einem Streit um Regressansprüche trifft den Rechtsanwalt allerdings die Obliegenheit, darzulegen, welchen Rat er gegeben hat und welche Belehrung durch ihn erfolgt ist. Ohne Akten ist es dem Anwalt jedoch nahezu unmöglich, sich sachgerecht zu verteidigen, wenn er – sei es gerechtfertigt oder nicht – verhältnismäßig spät in Anspruch genommen wird.

Ist es nun für den Anwalt wortwörtlich „dumm gelaufen“, wenn die Akten vernichtet wurden und er keine Nachweise mehr erbringen kann? Um diesem Manko zu entweichen und den Anwalt schützen zu können, schlagen viele daher vor, die Akten für zehn bzw. 30 Jahre aufzubewahren. Die Lösung scheint einfach. Vielleicht auch zu einfach, denn von dem Grundsatz der Datensparsamkeit und Datenminimierung ist hier keine Rede.

Kollision mit Löschungsfristen aus dem Datenschutzrecht

Gem. Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO müssen personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt werden („Datenminimierung“). Zudem müssen sie nach Art. 5 Abs. 1 lit. e in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur solange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist.

Auch Anwälte sind somit grundsätzlich verpflichtet, Daten zu löschen, sobald keine Rechtsgrundlage mehr für deren Speicherung besteht. Dies gilt jedoch gem. Art. 17 Abs. 3 lit. b DSGVO nicht, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist. Wie bereits erwähnt ist der Anwalt gem. § 50 Abs. 1 S. 2 BRAO dazu verpflichtet, die Handakte sechs Jahre lang aufzubewahren. Doch danach ist er grundsätzlich zur Löschung verpflichtet.

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, welches sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht herleiten lässt, sorgt somit für einen besonderen Schutz persönlicher Daten. Geschützt werden soll dies auch durch besonders hohe Strafen, die vor einem Missbrauch abschrecken sollen. So können gem. Art. 83 Abs. 5 DSGVO Geldbußen von bis zu 20.000.000 EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs bei Verstößen verhängt werden.

Lange Haftungsgrenzen als sachlicher Grund zur Datenspeicherung

Das Interesse der Anwälte an einer langen Aufbewahrung steht somit in einem Spannungsverhältnis zum Grundsatz der Datensparsamkeit. Überwiegt das Interesse des Anwalts auf Haftungsminderung oder das Persönlichkeitsrecht des Mandanten? Und genau an dieser Stelle, wo es problematisch wird, schweigt die Literatur und Rechtsprechung.

Muss der Anwalt nun selbst die Entscheidung treffen und sich dafür entscheiden, ob er sich einem Haftungsrisiko aussetzt oder gegen den Grundsatz der Datensparsamkeit verstößt und somit eine hohe Geldbuße riskiert? Die Lösung kann dies wahrlich nicht sein!

Erstellt am 12.10.2022

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Neele Veldboer

stud. jur.