Wer muss in das Transparenzregister eingetragen werden?

Die Pflicht zur Eintragung in das Transparenzregister gilt nur für Vereinigungen im Sinne des § 20 Abs. 1 S. 1 GwG, also juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften, wie AG, SE, KGaA, GmbH, eingetragener Verein, eingetragene Genossenschaft und die rechtsfähige Stiftung sowie OHG, KG und PartG. Nicht von der Pflicht betroffen ist die GbR.

In das Transparenzregister sind wirtschaftlich Berechtigte im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 1-5 GwG einzutragen. Dazu zählen alle natürliche Personen, die als Treugeber, Verwalter von Trusts oder Protektoren handeln; die Mitglieder des Stiftungsvorstands sind; die als Begünstigte bestimmt worden sind; die auf sonstige Weise unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf die Vermögensverwaltung oder Ertragserteilung ausüben sowie natürliche Personen, zu deren Gunsten das Vermögen verwaltet oder verteilt werden soll, sofern die natürliche Person, die Begünstigte des verwalteten Vermögens werden soll, nicht bestimmt ist.

Hierrüber hinaus sollen auch natürliche Personen, die über eine Stiftung eine Vereinigung wie eine GmbH oder AG mittelbar beherrschen, eintragungspflichtig sein.

Zudem ist gem. § 3 Abs. 3 Nr. 2 GwG jede natürliche Person, die Mitglied des Vorstands ist, als wirtschaftlich Berechtigte in das Transparenzregister einzutragen.

Aufgrund der Neuregelung sind auch ehrenamtlich tätige Vorstände sowie Stifter als wirtschaftlich Berechtigte einzutragen.

Außerdem ist wirtschaftlich Berechtigte gem. § 3 Abs.3 Nr. 3 GwG jede natürliche Person, die als Begünstigte bestimmt worden ist.

Quellen:

MüKoBGB/Weitemeyer BGB § 80 Rn. 92 f.

Longree/Pesch: Das neue Transparenzregister in der Praxis, NZG 2017, 1081

Erstellt am 28.03.2023

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Christina Donat

stud. jur.